Aufgrund der ausgeprägten Trockenheit, der anhaltenden Hitzewellen und der fehlenden Schneereserven hat der Landeshauptmann eine Dringlichkeitsmaßnahme erlassen. Um Engpässe in der Trinkwasserversorgung zu vermeiden, sind alle Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, äußerst sparsam, nachhaltig und effizient mit der Ressource Wasser umzugehen.
Folgende verbindliche Regeln gelten ab sofort (Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr in Verzug Nr. 6 vom 20/07/2026):
- Garten- und Grünflächenbewässerung: Die Bewässerung von privaten, öffentlichen oder touristisch genutzten Grünflächen ist zwischen 8:00 und 19:00 Uhr strikt untersagt.
- Bewässerungsintervalle: Eine Bewässerung darf nur im Abstand von mindestens drei Tagen und nur im absolut notwendigen Ausmaß erfolgen.
- Automatische Anlagen: Bewässerungsautomaten müssen entsprechend diesen zeitlichen Vorgaben umgeplant werden.
- Reinigung öffentlicher Flächen: Das Reinigen von Straßen und Plätzen mit Wasser ist verboten.
- Private Autowäsche: Die Verwendung von Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz zum nicht-gewerblichen Waschen von Fahrzeugen ist untersagt.
- Landwirtschaft: Die landwirtschaftliche Bewässerung mittels Oberkronenberegnung ist zwischen 06:00 und 21:00 Uhr verboten.
- Ausnahmen für Landwirtschaft: Von dem Verbot ausgenommen sind Beregnungsanlagen, die an einen Turnus gebunden oder mit Tropfern ausgestattet sind.
- Stauseen und Gewässer: Der Betreiber der strategischen Staubecken in Südtirol (Vernagt, Reschen, Zoggler, Zufritt) ist aufgefordert, den pulsierenden Abfluss (hydro-peaking) in der Etsch zu reduzieren.
- Kontrollen: Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die Forststationen und die Gemeinden überwacht.
- Schwerpunkt der Kontrollen: Ein besonderes Augenmerk bei den Kontrollen liegt auf Wasserableitungen und Entnahmen aus Kanälen oder Gräben zur Gartenbewässerung.