Eingriffsgebühren

Die Einriffsgebühr für Baugenehmigung und ZeMeT wird im Art. 78 des Landesgesetzes für Raum und Landschaft...

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2022

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Die Einriffsgebühr für Baugenehmigung und ZeMeT wird im Art. 78 des Landesgesetzes für Raum und Landschaft definiert.

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 932 vom 13.12.2022 für das Jahr 2023 die Baukosten je Kubikmeter mit 455,00 Euro festgesetzt.

Die Festlegung der Baukostenabgabe wird mit Art. 80 und deren Befreiung mit Art. 81 des Landesgesetzes für Raum und Landschaft geregelt.

Die Berechnung der Baukostenabgabe erfolgt gemäß Art. 4 und der Erschließungsgebühr gemäß Art. 5 der Verordnung betreffend die Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebür.

Eingriffsgebühren

Betrag
Gebühr für primäre Erschließung13,65 €/m³
Gebühr für sekundärer Erschließung9,10 €/m³
Baukostenabgabe6,83 €/m³

Mit der Verwirklichung neuer Baumasse bzw. Änderung der Zweckbestimmung ist die Entrichtung einer Abgabe verbunden, welche nach der Belastung durch die Erschließungskosten (primäre und sekundäre Erschließungsanlagen) und nach den Baukosten bemessen wird.

Für die Berechnung der Eingriffsgebühren kann diese Excel- Tabelle verwendet werden.

Im Sinne des Art. 18 des Landesgesetzes für Raum und Landschaft gelten als

  • primäre Erschließungsanlagen:
  1. Straßen, Plätze sowie Fuß- und Radwege für Ansiedlungen,
  2. Halte- und Parkflächen, auch für Fahrräder und andere umweltverträgliche Verkehrsmittel sowie entsprechende elektrische Ladestationen,
  3. Kanalisationsnetze zur Beseitigung von Regen- und Abwasser,
  4. Wasserleitungsnetze,
  5. Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetze,
  6. öffentliche Beleuchtung,
  7. öffentliche Grünflächen,
  8. Telekommunikationsnetze,
  9. Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren,
  10. Lärmschutzmaßnahmen,
  11. Flächen für Müll- und Wertstoffsammlung.
  •  sekundäre Erschließungsanlagen:
  1. Kinderhorte und Kindergärten,
  2. Pflichtschulen,
  3. Marktanlagen in einzelnen Wohnvierteln,
  4. Gemeindeämter,
  5. Kirchen und sonstige Gebäude für Religionsausübung,
  6. Sportanlagen einzelner Wohnviertel,
  7. Sozialzentren sowie Kultur- und Gesundheitseinrichtungen.

Die Beteiligung an den Kosten für die sekundäre Erschließung bildet im gesamten Gemeindegebiet die Voraussetzung für die Verwirklichung neuen Wohnraumes. Dasselbe gilt für die Beteiligung an den Kosten der primären Erschließungsanlagen bei Anschluß an die Trinkwasserleitung und Abwasserleitung der Gemeinde.

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Zuletzt aktualisiert: 06.05.2024, 10:48 Uhr

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